AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (26.06.2022)
AGB der Firma Mietpark Schmid, Steinbrennerstraße 16, 83115 Neubeuern


§ 1 Geltungsbereich

Für Verträge der Firma Mietpark Schmid (nachfolgend Vermieter genannt) gelten nachstehende AGB ausschließlich. Dabei haben individuelle Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter Vorrang. Vorhandenen AGB des Mieters werden hiermit widersprochen, sofern der Vermieter diese nicht ausdrücklich anerkennt.

Spätestens mit der Übergabe des Mietgegenstandes gelten die AGB als akzeptiert.

§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

(1) Vermieter

Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich.

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit und gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen. Der Vermieter kann aus Gründen, die nicht weiter spezifiziert sein müssen, das Zustandekommen eines Mietvertrages trotz vorheriger mündlicher oder schriftlicher Zusage verweigern, wenn Zweifel an der Integrität oder Solvenz des möglichen Mieters aufkommen.

(2) Mieter

Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Mietzins im Voraus zu entrichten, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die entsprechenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten und den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln.

Bei Übernahme des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet sich mit einem gültigen Personalausweis gegenüber dem Vermieter auszuweisen.

Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand in sauberem und funktionsfähigem Zustand zurückzugeben.

Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten noch Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Kommt der Mieter dieser vertraglich vereinbarten Pflicht nicht nach, so verpflichtet sich der Mieter für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsmietzins des Mietgegenstandes.

§ 3 Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes

Umfang und Gegenstand der Leistung ergeben sich aus der Kommunikation zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Dabei kommt der Mietvertrag grundsätzlich zwischen dem Abholer und dem Vermieter zustande. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

(1) Übergabe

Der Vermieter ist bestrebt den Mietgegenstand in mangelfreiem Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereit zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und erkennbare Mängel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelbehebungskosten, die dem Mietgegenstand vor Übernahme des Mietgegenstandes anhaften, trägt der Vermieter. Der Mietbeginn verschiebt sich um die notwendige Reparaturzeit. Während der Mängelbeseitigung ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Sofern eine Reparatur nicht gelingt, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

Der Vermieter garantiert in keinem Fall das Zustandekommen eines Mietvertrages, da zugesagte Maschinen auf Grund eines plötzlich aufgetretenen Defektes oder wegen Mietzeitüberschreitung des Vorbesitzers unter Umständen nicht zum vereinbarten Mietbeginn zur Verfügung stehen können und eine gleichwertige Ersatzmaschine ggf. nicht greifbar ist. Ansprüche des möglichen Mieters hieraus gegen den Vermieter (Lohnkosten, entgangener Gewinn, Schadenersatz, etc.), sind ausgeschlossen.

(2) Rückgabe

Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen und gereinigten Zustand mit Zusatzteilen – je nach Vertragsvereinbarung – zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu stellen. Weist der Mietgegenstand bei der Rückgabe Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen auf, und hat der Mieter diese Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen zu vertreten, so hat der Mieter dem Vermieter den Mietzins für den Zeitraum der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten bzw. für den Zeitraum der Reparaturarbeiten des defekten Mietgegenstandes als Schadenersatz zu zahlen.

Kommt der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht nach, verbleibt der Mietgegenstand mithin weiter im Besitz des Mieters und wird dem Vermieter vom Mieter vorenthalten, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter für jeden Tag der über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus geht, für den Mietgegenstand eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht dem Mietzins der entliehenen Mietgegenstände. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 4 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt grundsätzlich mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder den Abholer und endet zum vereinbarten Termin.

Sofern der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, ist dieser nicht haftbar, falls er den Mietgegenstand dem Mieter nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt übergibt und dem Mieter hieraus ein Schaden entsteht. Bei verspäteter Rückgabe des Mietgegenstandes kann ein voller Miettag berechnet werden. Abweichungen von der vereinbarten Mietzeit sind dem Vermieter umgehend zu melden. Eine Mietzeitverlängerung bedarf der Zustimmung des Vermieters.

§ 5 Zahlungsbedingungen

 (1) Mietzins

Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet und ist mit der vereinbarten Kaution bei Abholung des Mietgegenstandes fällig. Der Mietzins für zusätzlich angefallene Mietzeit hingegen erst am Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Ein darüber hinausgehendes Zahlungsziel wird nicht gewährt, der Mieter befindet sich dann, Nichtbezahlung vorausgesetzt, automatisch mit der Zahlung im Verzug.

Der Mietzins versteht sich vorbehaltlich der Kosten für - das Ver- und Entladen des Mietgegenstandes, - den Transport des Mietgegenstandes, - die Stellung von Betriebsstoffen und Personal durch den Vermieter.

Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes bewirkt keine Vergünstigung des Mietpreises.

(2) Kaution

Der Vermieter kann nach eigenem Ermessen die Höhe und Art (in bar, per PayPal oder Sofort-Überweisung) einer zu hinterlegenden Kaution festlegen. Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm aus dem Mietvertrag unstreitig zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

Die Kaution ist mit dem vereinbarten Mietzins bei Abholung des Mietgegenstandes fällig.

(3) Mietausfall

Kommt der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Der Mieter ist sodann verpflichtet, den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben, entweder in dem er dem Vermieter den Zutritt zu dem Mietgegenstand und dem Abtransport desselben ermöglicht oder in dem er dem Vermieter den Mietgegenstand persönlich zurückbringt.

Den Mietausfall bis zum vertraglich vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter als Schaden zu ersetzen; jedoch werden Mietzinsen, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet.

(4) § 19 UStG

Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer, da der Vermieter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet.

§ 6 Kündigung / Rücktritt

Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages während der vereinbarten Mietdauer ist für beide Parteien grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
- wenn er nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangt, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wurde,
- wenn der Mieter ohne seine Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,
- wenn der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug kommt.

Macht der Vermieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so ist der Mieter verpflichtet, ihm den hierdurch entstandenen Mietausfallschaden zu ersetzen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ist unverzüglich auszuüben, nachdem der Vermieter von den o. a. Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat.

Tritt der Mieter vor Beginn der vertraglichen Mietdauer vom Mietvertrag zurück, werden 30 % der Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als sieben Tage vor Beginn der vertraglichen Mietdauer, werden 50 % der Miete, bei weniger als zwei Tagen die volle Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet.

§ 7 Haftung

 (1) Mieter

Der Mieter ist verpflichtet,
- sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf des Mietgegenstandes im Einzelnen umfassend zu informieren, diesen zu beachten und sich bei ergebenen Rückfragen sofern möglich die Bedienungsanleitung des Mietgegenstandes sorgfältig durchzulesen oder sich unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
- den Mietgegenstand vor Überbeanspruchungen in jeder Weise zu schützen;
- für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Reinigungsmittel u. s. f.) nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden
- den Vermieter unverzüglich über eventuell eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten und den Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen, notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung der Originalteile - oder gleichwertigen Ersatzteilen - auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet,
- den Mietgegenstand gegen Diebstahl und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen.

Der Mieter haftet für alle Schäden an dem Mietgegenstand, die durch die unsachgemäße Bedienung und/oder Einsatz entstehen. Er hat dem Vermieter die daraus entstandenen Kosten zu ersetzen.

Der Mieter haftet in vollem Umfang für entstandene Schäden, welche durch die zur Verfügung gestellten Mietgegenstände ihm selbst oder Dritten entstehen. Dies können unter anderen Schäden, bedingt durch Sturm, Schnee, Vandalismus, mutwilliges Verstellen durch Dritte oder Schäden während des Transports sein. Dies beinhaltet alle Schäden an z.B. Fahrzeugen, Hauswänden, Gartenzäune oder sonstige auf und an Straßen befindliche öffentliche oder private Gegenstände. Der Mieter ist selbst für die nötige Kontrolle zur Abwehr von Schäden durch die Mietgegenstände zuständig.

Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus Abschleppvorgängen oder Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Vermietung von Mietgegenständen stehen.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die den Mietgegenstand während der Mietzeit nutzen, zuvor von diesem mit der sicheren und korrekten Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden oder bereits fachkundig sind. Der Mietgegenstand darf nur für die für den Mietgegenstand vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden. Der Mieter haftet grundsätzlich für den korrekten Einsatz der Maschinen und hat laufend die Betriebssicherheit zu überprüfen.

Bei Untergang oder Verlust des Mietgegenstandes endet das Mietverhältnis an dem Tag, an dem die schriftliche Meldung hierüber beim Vermieter eingeht. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz, alternativ Geldersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.

(2) Vermieter

Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubten Handlungen und mietvertraglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 831 BGB exkulpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beziehen und nicht Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gegenstand der streitigen Forderungen sind.

Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden des Mieters oder Dritter, die in Zusammenhang mit der Bedienung und Benutzung des Mietgegenstandes stehen.

Ist der Vermieter bei dem Ver- oder Entladen des Mietgegenstandes behilflich, so haftet er nicht für mögliche Schäden am Transportmittel, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

§ 8 Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass ihn betreffende Daten, soweit sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufträge erforderlich sind, vom Vermieter gespeichert werden.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere er vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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